Statuten





Vorbemerkung: Bei den Bezeichnungen der Funktionäre gilt die männliche Form auch für die weibliche Person.


1 Allgemeines

1.1 Name und Sitz: Unter dem Namen Jugendtreff Steckborn besteht mit Sitz in Steckborn ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.


1.2 Zweck und Ziel: Der Verein bezweckt eine aktive Jugendarbeit und unterhält dazu einen Jugendtreff in der Gemeinde Steckborn um den Jugendlichen einen Treffpunkt anzubieten. Der Jugendtreff soll Treffpunkt und Kontaktstelle für alle Schüler und Jugendlichen des Oberstufenkreises Steckborn sein. Die Möglichkeit bieten, ohne Konsumationszwang sich aufhalten zu können und eigene Ideen zu verwirklichen und durchzuführen. Eine Begegnungsstätte von Gleichgesinnten und allen Kulturen sein. Den Jugendlichen ermöglichen, einen Teil ihrer Freizeit unter kompetenter Leitung, jedoch auch durch Mitverantwortung und Mitbestimmung sinnvoll verbringen zu können. Ein Ausgleich zur Arbeit, Schule und Elternhaus sein und als Ergänzung und nicht als Konkurrenz zu Vereinen verstanden werden. Eine Alternative zur "Beiz" und "Strasse“ oder “Bahnhof" sein. Den Jugendlichen Ansprechpartner sein und Hilfestellung in schwierigen Situationen und bei Problemlösungen aller Art bieten. Regelmässige Öffnungszeiten haben und immer begleitet sein. Politisch und konfessionell neutral sein.


2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder: Mitglieder des Vereins können werden: Einzelpersonen (Jugendtreffbesucher und Erwachsene), Familien, Juristische Personen


2.2 Beitritt: Die Mitgliedschaft erwirbt, wer den jährlichen Mitgliederbeitrag leistet. Der Mitgliederbeitrag ist bis zur Jahresversammlung zu bezahlen.


2.3 Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand und ist auf Ende des Kalenderjahres möglich.


2.4 Ausschluss: Über den Ausschluss, zum Beispiel bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages, entscheidet der Vorstand abschliessend.


2.5 Stimmrecht: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.


3 Haftung: Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem eigenen Vermögen, die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


4 Organe: Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Jugendtreffleitung, die Rechnungsrevisoren


4.1 Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Befugnisse: Wahl von zwei Stimmenzählern, Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Delegierten der öffentlich rechtlichen Körperschaften, Wahl des Vereinspräsidenten, Wahl des Kassiers, Wahl der Rechnungsrevisoren, Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Jugendtreffleitung, Abnahme der Jahresrechnung, Verabschiedung des Budgets, Genehmigung der Mitgliederbeiträge, Behandeln von Anträgen, Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins


4.1.1. Einberufung der Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie muss unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen werden.


4.1.2. Anträge: An der Mitgliederversammlung zu behandelnde Anträge sind bis spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann zwar diskutiert, nicht aber Beschluss gefasst werden. Sie können von der Versammlung als erheblich erklärt werden und müssen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand bearbeitet und der Versammlung vorgelegt werden.


4.1.3 Abstimmungsverfahren: Es wird in der Regel offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.


4.1.4. Ausserordentliche Mitgliederversammlung: Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden deren Einberufung verlangt.


4.2. Vorstand: Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Jugendtreffleitung (ohne Stimmrecht) je einem Vertreter der rechtlichen Körperschaften, die sich finanziell am Jugendtreff beteiligen du weiteren Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.


4.2.1. Wählbarkeit und Amtsperiode: Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.


4.2.2. Befugnisse des Vorstandes: Der Vorstand hat im Wesentlichen folgende Befugnisse: Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Anstellung der Jugendtreffleitung, Führen von Miet- und Kaufverhandlungen von Lokalitäten für den Jugendtreff, Genehmigung der Hausordnung und der Mieten, die durch die Jugendtreffleitung erarbeitet worden sind, Behandlung von Beschwerden gegenüber der Jugendtreffleitung, Erstellung des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung, Vertretung des Vereins gegen aussen.


4.2.3. Zeichnungsberechtigung: In allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Präsident zu zweien. Kassamässig ist der Kassier allein unterschriftsberechtigt.


4.2.4. Beschlussfähigkeit des Vorstandes: Stichentscheid, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.


4.4. Jugendtreffleitung: Die Jugendtreffleitung untersteht dem Vorstand. Ihre Pflichten und Aufgaben sind: ausarbeiten und durchführen von Projekten, Aufsicht und Verantwortung während den Öffnungszeiten wahrnehmen, gestalten der Lokalitäten, Reinigungs- und kleinere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten mit den Jugendlichen besprechen und deren Ausführung überwachen, vorgegebene Konzepte anwenden und Ziele umsetzen, Rechenschaft dem Vorstand gegenüber geben, intervenieren bei Konflikten, die Jugendlichen zu Eigenaktivitäten animieren, Erstellen der Hausordnung und die Verantwortung dafür.


4.5. Rechnungsrevisoren: Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.


5 Finanzen

5.a) Einnahmen: Beiträge öffentlich rechtlicher Körperschaften, Mitgliederbeiträge, durch Vereinsaktivitäten, aus dem Betrieb des Jugendtreffs, Spenden, Beiträge aus Vermietungen.

5.b) Ausgaben: Unterhalt und Betrieb des Jugendtreffs, Lohnkosten: Die Lohnkosten werden finanziert von öffentlich rechtlichen Körperschaften, wobei die Stadt Steckborn federführend ist.


5.1 Rechnungsjahr: Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

5.2 Besoldung der Jugendtreffleitung: Die Jugendtreffleitung wird durch die Stadt Steckborn besoldet. Der Abschluss der Sozialversicherungen erfolgt durch die Stadt.


6 Statutenrevision: Die Statuten des Vereins Jugendtreff Steckborn können nur an einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Für die Änderung der Statuten braucht es eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


7 Auflösung des Vereins: Eine allfällige Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins braucht es eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Vereinsauflösung gehen die Aktiven an die Stadt Steckborn zur treuhänderischen Verwaltung bis zu einer allfälligen Neugründung eines steuerbefreiten Vereins mit den gleichen Zielen. Wird innerhalb von 4 Jahren kein solcher gegründet/gefunden, muss das verbleibende Vermögen einer steuerbefreiten Institution zufallen. Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.


8 Schlussbestimmung: Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Jahresversammlung vom 17. März 2016 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Bestimmungen.